Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen des Marktes Neukirchen-Balbini an junge Familien zum Erwerb eines Baugrundstückes im Baugebiet „Angerseugen“

 

Allgemeines

Der Markt Neukirchen-Balbini fördert den Erwerb eines Baugrundstückes im Baugebiet „Angerseugen“

a)       mit einem Zuschuss (aus den im Haushalt für die Förderung bereitgestellten Mitteln). Die Zuschüsse sind keine öffentlichen Mittel im Sinne von § 6 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II.WoBauG) oder

b)       mit der Übernahme der Gebühren im Kindergarten St. Anna in Neukirchen-Balbini.

Den Berechtigten steht ein Wahlrecht für eine dieser Vergünstigungen zu. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Zuschusses bzw. die Übernahme der Kindergartengebühren  besteht jedoch nicht.

Der Markt stellt für die vorstehend beschriebenen Zwecke Haushaltsmittel in Höhe von 15.000 € zur Verfügung. Wenn diese Mittel ausgeschöpft sind, verlieren diese Richtlinien ihre Gültigkeit, sofern der Marktgemeinderat den Fördertopf vorher nicht erhöht bzw. neu auffüllt.

1. Gegenstand der Förderung

Gefördert wird der Erwerb eines Grundstückes für ein eigengenutztes Familienheim.

Das zu fördernde Objekt muss ab Bezugfertigkeit für einen Zeitraum von zehn Jahren vom Erwerber als Hauptwohnsitz genutzt werden. Als Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit rechnet der Tag der Anmeldung bei der Meldebehörde.

2. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Ehepaare, Alleinerziehende und eheähnliche Gemeinschaften.

3. Höhe des Zuschusses

3.1

Der Zuschuss beträgt für jedes Kind, das zum Zeitpunkt der Antragstellung das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, 1.400,00 €.

Alternativ werden die Kindergartengebühren für Kinder, die diese Voraussetzungen erfüllen, längstens für zwei Kindergartenjahre übernommen.

3.2

Sollte innerhalb von fünf Jahren ab der notariellen Beurkundung eine Änderung der Fördervoraussetzung eintreten (Geburt eines Kindes/Familienzuwachs), so kann eine weitere Förderung gewährt bzw. ein weiterer Antrag auf Übernahme der Kindergartengebühren gestellt werden.

3.3 Ausschluss

Die Zuschuss- bzw. Gebührenübernahmeregelung nach Ziffer 3.1 kann für jedes Kind nur einmal in Anspruch genommen werden.

4. Rückforderung

Der Markt ist berechtigt, den Bewilligungsbescheid zu widerrufen, wenn der Zuschussnehmer innerhalb des Zehnjahreszeitraumes (Ziff. 1)

 

a)       gegen die Richtlinien des Programms bzw. gegen die Auflagen des Bewilligungsbescheides verstößt

b)       das geförderte Objekt vollständig vermietet oder verkauft wird

c)       das geförderte Objekt nicht mehr mit Hauptwohnsitz bewohnt

d)       die Auszahlungsvoraussetzungen nicht innerhalb von 3 Jahren nach der Bewilligung erfüllt.

Der Widerruf kann rückwirkend zum Zeitpunkt des Eintrittes des Widerrufgrundes erfolgen. Mit dem Widerruf wird der Zuschuss mit sofortiger Wirkung zur Rückzahlung fällig und ist ab dem Zeitpunkt des Widerrufgrundes in Höhe von 8 v. H zu verzinsen.

Dasselbe gilt für den Widerruf der Übernahme der Kindergartengebühren. Diese werden für diesen Fall sofort nach Rechnungsstellung des Marktes zur Zahlung fällig.

5.Vorzeitige Ablösung

5.1

Der Zuschussnehmer kann den Baukostenzuschuss  jederzeit zurückzahlen. Die Bindungen nach diesem Richtlinien erlöschen mit dem Tag der Rückzahlung.

5.2

Wird das geförderte Objekt aus einem Grund wieder verkauft, den der Zuschussnehmer nicht zu vertreten hat, kann die Rückzahlung nach Nr. 5.1 entsprechend dem Zeitraum, in dem der Zuschussnehmer und seine Familie in dem geförderten Objekt gewohnt haben, gemindert werden. Die Entscheidung über eine Minderung fällt der Markt auf Antrag des Zuschussnehmers. Entsprechendes gilt für die Übernahme der Kindergartengebühren.

6. Verfahren

6.1 Antrag

Der Zuschuss bzw. die Übernahme der Kindergartengebühren sind mindestens 14 Tage vor Abschluss des Kaufvertrages bzw. im Fall der Ziffer 3.2. einen Monat nach Änderung der Familienverhältnisse beim Markt Neukirchen-Balbini, zu beantragen. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise und Bestätigungen (z.B. Geburtsurkunde) beizufügen. Der Markt prüft, ob die Fördervoraussetzungen gegeben, ausreichende Mittel vorhanden sind und entscheidet abschließend über den Antrag.

6.2 Auflagen

Im Bewilligungsbescheid können Auflagen und Bedingungen für die Gewährung des Zuschusses festgelegt werden.

6.3 Auszahlung

Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises.

7. Inkrafttreten

Die Änderung dieser Richtlinie tritt zum 1. Januar 2009 in Kraft.

 

Neunburg vorm Wald, 11. November 2008

Markt Neukirchen-Balbini

 

Wolfgang Probst

Erster Bürgermeister

 

Bebauungsplan Verkaufspreise Flyer Zuschüsse junge Familie